Auftrag
Der Auftrag ist im Gesetz über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen vom 29.06.1998 formuliert (s. § 9).
- 1. Beratung der sächsischen Staatsregierung in grundlegenden Fragen der Weiterbildung
- in Verbindung mit einem Anhörungsrecht: "... vor dem Inkrafttreten von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Richtlinien, die Fragen der Weiterbildung berühren." (siehe Weiterbildungsgesetz)
- 2. Förderung der Zusammenarbeit zwischen anerkannten Trägern der Erwachsenenbildung