Satzung


§ l Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde, Förderer und Ehemaligen der Spezialschule für Sport Leipzig". Er hat seinen Sitz in Leipzig, soll in das Vereinsregister eingetragenwerden und nach seiner Eintragung den Zusatz "e.V." führen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins ist, die Spezialschule für Sport Leipzig und deren Einrichtungen zu unterstützen und zu fördern, insbesondere durch Anschaffung von Lehrmitteln, Beiträge zur Schuleinrichtung, Beihilfen und Unterstützung zu Schulveranstaltungen, die Vorbereitung, Durchführung und die Unterstützung von sportlichen Veranstaltungen, sowie die Unterstützung bei der kulturellen Arbeit. Personen, insbesondere Leistungssport treibende Schüler deren Erziehungsberechtigte die Voraussetzungen nach § 53 Nr.2 AO erfüllen, können auf Antrag selbstlos gefördert werden. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch enge Zusammenarbeit mit Behörden und Massenmedien sowie anderen Institutionen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder des Vereins können juristische Personen, sonstige Korporationen und Einzelpersonen werden. Über die mit rechtsverbindlicher Unterschrift beantragte Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen; er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet von selbst bei korporativen Mitgliedern mit der Auflösung der Körperschaft, bei Personen mit deren Tod oder wenn diese zwei Jahre keinen Beitrag trotz Mahnung gezahlt haben. Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Selbsteinschätzung des Mitgliedes ermittelt wird. Mindestens ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag zu zahlen.
§ 4 Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Beirat
der Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte der Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer als stellvertretender Vorsitzender und dem Kassierer. Zur Wahl genügt die einfache Stimmenmehrheit. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vom Vorsitzenden, dem Schriftführer oder dem Kassierer vertreten. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins sind die Unterschriften von min- destens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern hat der Beirat das Recht der Nachwahl. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlungen. Bei Verhinderung treten der Schriftführer beziehungsweise der Kassierer in dieser Reihenfolge an seine Stelle. Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind der Vereinigung für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern und dem Vorstand. Ständige Beiratsmitglieder sind der amtierende Direktor, der Vorsitzende des Personalrates und der Schülersprecher. Sechs Beiratsmitglieder sowie drei Ersatzmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines der sechs gewählten Beiratsmitglieder rückt ein Ersatzmitglied in der Reihenfolge der Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder erschienen sind. Dem Beirat obliegt die Beschlußfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen im Sinne des §2 der Satzung. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand und Beirat oder einzelne Mitglieder der beiden Gremien vorzeitig abberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Hierzu ist 2/3 Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Ständige Mitglieder können nicht abgewählt werden. Die Beschlüsse des Vorstandes und des Beirates werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die Beiratssitzungen werden durch ein Vorstandsmitglied (in der Regel dem Vorsitzenden) nach Bedarf einberufen. Beiratssitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder dies schriftlich verlangt. Die Angelegenheiten des Vereins werden - soweit sie nicht vom Vorstand und Beirat zu besorgen sind - durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
§ 5.1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung - mindestens drei Wochen vorher - durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer beziehungsweise Kassierer in dieser Reihenfolge.
§ 5.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem Mitglied des Vereins.
§ 5.3 Beschlüsse über die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind; sie bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlußunfähigkeit der Versammlung muß der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt einberufen, der frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der ersten Versammlung liegt. Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
§ 5.4 Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, formale Änderungen der Satzung selbständig vorzunehmen.
§ 5.5 Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe begehrt wird.
§ 5.6 Über jede Sitzung eines Organs ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied (in der Regel dem jeweiligen Sitzungsleiter) zu unterzeichnen.
§ 6 Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sowie bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vermögen an die Mitglieder nicht statt.
§ 7 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung etwaiger Schulden an die Spezialschule für Sport, Sportgymnasium Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Unterstützung sportlich begabter Kinder, zu verwenden hat. Für die Gründungsversammlung:
gez. A. Sgonina gez. D. Oerlschlägel gez. J. Evers gez. F. Hundt gez. A. Steinbach gez. St. Roßberg gez. Dr.B.Dobmaier
Vereinssatzung vom 23.5.1991, geändert durch Vorstandsbeschluß vom 14.3.1994, geändert durch Mitgliederversammlungsbeschluß vom 30.6.2000